Bei Immobilien, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Abschreibbar ist dabei ausschließlich der Gebäudeanteil, jedoch nicht der Wert des Grund und Bodens.
Abweichende Abschreibungssätze gelten im Rahmen der beschleunigten Abschreibung (Gebäudestandard Bronze), bei Gebäuden, die vor 1915 erbaut wurden oder bei Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (Gutachten).
Ermittlung des Grundanteils
Bei Vermietungen ab dem 1.1.2016 sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes grundsätzlich 40 % als Anteil für den Grund und Boden pauschal auszuscheiden.
Alternativ dazu kann auch das Aufteilungsverhältnis entsprechend der Grundanteilsverordnung herangezogen werden:
- Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern sind als Grundanteil 20 % des Wertes auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland und für voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.
- In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, aber auch in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, in denen der durchschnittliche m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei mindestens € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden
- 30 %, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, oder
- 40 %, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
Die pauschale Aufteilung ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Für das Vorliegen einer erheblichen Abweichung ist vor allem auf die Größe und den Zustand des Gebäudes im Verhältnis zur Grundfläche abzustellen.
Ein erhebliches Abweichen liegt dann vor, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50 % abweicht.
Auch mittels Sachverständigengutachtens kann ein anderer Grundanteil nachgewiesen werden, wobei die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht an das Gutachten gebunden ist.
Stand: 27. April 2026